AGB
1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der uve Bestimmungen enthalten, die von den diesen allgemeinen Geschäfts- bzw. Auftragsbedingungen abweichen, gehen die ausdrücklich angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäfts- bzw. Auftragsbedingungen vor.
2. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der uve keine Wirkungen, selbst wenn die uve ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
2.3 Bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand auf EU-, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene gelten die Bedingungen der ausschreibenden Stelle, sofern eine Zugrundelegung der uve AGB zu einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und eventueller anschließender Auftragsvergabe führen würde.
3. Erfüllungsort, Gerichtsstand
3.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Berlin. Nimmt die uve aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Kaufleute, so kann die uve abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
4. Rechnungsstellung, Zahlung
4.1 Sofern nicht anders vereinbart ist die uve berechtigt, Honorar und Auslagen/Nebenkosten je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 9.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
4.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der uve sind innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig.
4.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die uve berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
4.4 An Angebote halten wir uns 4 Wochen nach Angebotslegung gebunden.
4.5 Unsere Preise verstehen sich jeweils netto ohne Umsatzsteuer, die die uve mit dem zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Satz berechnet.
4.6 Sofern der Kunde lediglich Bruttobeträge zu beauftragen in der Lage ist weisen unsere Rechnungen den Bruttobetrag aus.
4.7 Vertragsgemäß an uve gestellte Rechnungen sind nach Leistungsabnahme unsererseits innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.
5. Verbindlichkeit des Vertrages
5.2 Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
6. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
6.1.1 Sämtliche Fragen der uve-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der uve-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die uve-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt ist.
6.1.2 Der Kunde wird seinerseits der uve auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
6.1.3 Von der uve etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der uve unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
7. Wahrung der Vertraulichkeit durch die uve
7.2 Die uve steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die der Regelung in Abschnitt 7.1 entsprechen.
7.3 Die uve darf Unternehmensdaten vom Kunden in anonymisierter Form für ihre Statistiken verwenden.
8. Datensicherung des Kunden
9. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
9.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen der uve bezahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die uve. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der uve für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Wenn innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, steht es abweichend von Satz 1 der uve frei, im Falle der Kündigung einen Anteil des Fest- oder Pauschalpreises abzurechnen, welcher dem Fertigstellungsgrad der Leistungen zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gelten Satz 1 und 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.
9.3 Eine Vergütung der uve für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die uve hierdurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
9.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 9.2 und 9.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die uve den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.
10. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
10.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die uve berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 10.1 die Leistung der uve dauerhaft unmöglich, so wird die uve von ihren Vertragspflichten frei. Für die Vergütung der bis zum Eintritt des dauerhaften Leistungshindernisses, Verzugs oder der Unmöglichkeit erbrachten Leistungen gelten die Regelungen des Abschnitts 9 entsprechend.
11. Anwendungsbereich der Ziffern 11 bis 13
12. Abnahme von Werkleistungen
Beanstandungen bzw. Mängel, die das Werk nur unerheblich beeinträchtigen oder deren Behebung innerhalb angemessener, festzuschreibender Fristen mit nur unerheblichen Kosten im Bezug zum Gesamtwerk verbunden sind, berechtigen nicht zu einer Abnahmeverweigerung.
12.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der uve an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
12.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der uve innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
13. Gewährleistung
13.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsbestandteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
Alle Geschlechter sind angesprochen, das generische Maskulinum dient der besseren Lesbarkeit