AGB

Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen für unsere Beratungsleistungen, arbeitssicherheitstechnische Betreuung und Anwendung unserer Software-Produkte (AGB)
1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Bestimmungen gelten für sämtliche Angebote der uve GmbH für Managementberatung (uve) und für sämtliche Verträge der uve mit ihren Kunden, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der uve angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen und der Anwendungsmöglichkeiten unserer Softwareprodukte.

1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der uve Bestimmungen enthalten, die von den diesen allgemeinen Geschäfts- bzw. Auftragsbedingungen abweichen, gehen die ausdrücklich angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäfts- bzw. Auftragsbedingungen vor.

2. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
2.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der uve gilt nur deutsches Recht.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der uve keine Wirkungen, selbst wenn die uve ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

2.3 Bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand auf EU-, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene gelten die Bedingungen der ausschreibenden Stelle, sofern eine Zugrundelegung der uve AGB zu einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und eventueller anschließender Auftragsvergabe führen würde.

3. Erfüllungsort, Gerichtsstand
3.1 Erfüllungsort für die Leistungen der uve ist der Sitz des Kunden, sofern die persönliche Anwesenheit gewünscht und vereinbart ist. Stehen öffentliche Interessen (Pandemie etc.) bzw. projektbedingte Gründe im Wege werden Leistungen an den Standorten der uve erbracht und online erörtert. Erfüllungsort für Zahlungen an die uve ist der Sitz der Gesellschaft.

3.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Berlin. Nimmt die uve aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Kaufleute, so kann die uve abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

4. Rechnungsstellung, Zahlung

4.1 Sofern nicht anders vereinbart ist die uve berechtigt, Honorar und Auslagen/Nebenkosten je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 9.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.

4.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der uve sind innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig.

4.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die uve berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

4.4 An Angebote halten wir uns 4 Wochen nach Angebotslegung gebunden.

4.5 Unsere Preise verstehen sich jeweils netto ohne Umsatzsteuer, die die uve mit dem zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Satz berechnet.

4.6 Sofern der Kunde lediglich Bruttobeträge zu beauftragen in der Lage ist weisen unsere Rechnungen den Bruttobetrag aus.

4.7 Vertragsgemäß an uve gestellte Rechnungen sind nach Leistungsabnahme unsererseits innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig.

 

5. Verbindlichkeit des Vertrages
5.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

5.2 Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

6. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
6.1 Um der uve die gewünschte Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die uve zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens – soweit erforderlich – umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich bzw. durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:

6.1.1 Sämtliche Fragen der uve-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der uve-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die uve-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt ist.

6.1.2 Der Kunde wird seinerseits der uve auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

6.1.3 Von der uve etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der uve unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

7. Wahrung der Vertraulichkeit durch die uve
7.1 Die uve wird alle vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge des Kunden, die die uve anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

7.2 Die uve steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die der Regelung in Abschnitt 7.1 entsprechen.

7.3 Die uve darf Unternehmensdaten vom Kunden in anonymisierter Form für ihre Statistiken verwenden.

8. Datensicherung des Kunden
Wenn die von der uve übernommenen Aufgaben Arbeiten von uve-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der uve-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
9. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
9.1 Beratungsverträge können von beiden Seiten lediglich aus besonderen Gründen mit nachvollziehbarer Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung ist nur in schriftlicher Form wirksam. Der Kunde hat eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende zu beachten, sofern nicht anders gesondert vereinbart. Eine vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Bestehende Schadenersatzansprüche bleiben von den Regelungen dieses Abschnittes ebenfalls unberührt. Die Vergütung der uve richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 9.2 und 9.3.

9.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen der uve bezahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die uve. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der uve für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Wenn innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, steht es abweichend von Satz 1 der uve frei, im Falle der Kündigung einen Anteil des Fest- oder Pauschalpreises abzurechnen, welcher dem Fertigstellungsgrad der Leistungen zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gelten Satz 1 und 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

9.3 Eine Vergütung der uve für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die uve hierdurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

9.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 9.2 und 9.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die uve den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

10. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
10.1 Die uve kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die uve die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die uve beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der uve, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der uve die Erbringung der vereinbarten Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Pandemien, klimabedingte Auswirkungen auf die Verkehrssituation, Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die uve mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der uve verursacht worden sind.

10.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die uve berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 10.1 die Leistung der uve dauerhaft unmöglich, so wird die uve von ihren Vertragspflichten frei. Für die Vergütung der bis zum Eintritt des dauerhaften Leistungshindernisses, Verzugs oder der Unmöglichkeit erbrachten Leistungen gelten die Regelungen des Abschnitts 9 entsprechend.

Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
11. Anwendungsbereich der Ziffern 11 bis 13
Die Regelungen im Abschnitt B gelten neben dem Abschnitt A für Angebote und Verträge der uve insbesondere für die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der uve gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen des Abschnittes B gelten neben dem Abschnitt A ferner für entsprechende Teilleistungen der uve, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der uve abgegrenzt sind und werkvertraglichen Charakter haben, z. B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
12. Abnahme von Werkleistungen
12.1 Die uve legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung der als solche gekennzeichneten letzten Unterlagen nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt in jedem Fall als Abnahme bzw. ist dieser hinsichtlich der Rechtsfolgen gleichzusetzen.

Beanstandungen bzw. Mängel, die das Werk nur unerheblich beeinträchtigen oder deren Behebung innerhalb angemessener, festzuschreibender Fristen mit nur unerheblichen Kosten im Bezug zum Gesamtwerk verbunden sind, berechtigen nicht zu einer Abnahmeverweigerung.

12.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der uve an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

12.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der uve innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

13. Gewährleistung
13.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der uve unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

13.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsbestandteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

Stand der AGB uve GmbH für Managementberatung vom 7. Juni 2021

Alle Geschlechter sind angesprochen, das generische Maskulinum dient der besseren Lesbarkeit

#WeStandWithUkraine

X